Klausuren und Klassenarbeiten
- Zuletzt aktualisiert am 19. Juni 2022
- Veröffentlicht am 14. November 2012
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Konzept zur Erstellung und zur Korrektur von Klassenarbeiten und Klausuren
(in der Fassung vom 24.05.2011)
Das folgende Konzept berücksichtigt immanent die grundlegenden rechtlichen Regelungen und Erlasse:
- Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen (16.12.2004)
- Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung: Sozialkunde/Politik i.d.F. vom 17.11.2005, in Kraft gesetzt in Niedersachsen mit dem Abitur 2009
- Kerncurricula für das Gymnasium 8-10 und die gymnasiale Oberstufe
- Bundes-EPA (Kompetenzorientierung: Sach- und Analysekompetenz, Urteilskompetenz, Methodenkompetenz und Handlungskompetenz; Sachurteil, Werturteil).
A. Grundfeststellungen:
A. Grundfeststellungen:
- schriftliche Arbeiten bilden einen Teilbereich der Leistungsbewertung
- sie erwachsen aus dem Unterricht, sind im Schwierigkeitsgrad und Umfang dem Alter und dem Lernstand der Schülerinnen und Schüler angemessen
- Leistungen im Unterricht werden in allen Kompetenzbereichen festgestellt
- die Erziehungsberechtigten müssen Gelegenheit erhalten, in die korrigierte Arbeit Einblick zu nehmen
- Aufbau, Bewertungsmaßstäbe und Bedeutung der schriftlichen Lernkontrollen für die Gesamtbewertung des Schülers müssen rechtzeitig bekannt gegeben werden
- in der Sekundarstufe 1 (Klassen 8-10) wird eine Klassenarbeit pro Halbjahr geschrieben, diese geht mit 40% in die Bewertung ein.
- die schriftliche Lernkontrolle wird in der Einführungsphase der Oberstufe (11. Jahrgang ab Schuljahr 2018/19) mit 40% bewertet, die Mitarbeit mit 60%.
- In der Qualifikationsphase wird bei einer Klausur im Halbjahr die Mitarbeit mit 60 %, die Klausur mit 40% bewertet, bei zwei Klausuren pro Halbjahr geht die schriftliche Leistung zu 50% und die Mitarbeit ebenfalls mit 50% in die Bewertung ein.
- Klassenarbeiten und Klausuren sind so anzulegen, dass sie auf die Anforderungen der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen vorbereiten.
- Nach drei Jahren Politik-Wirtschaft (8-10) sollen die Schülerinnen und Schüler in der Lage sein, eine realistische Einschätzung vorzunehmen, was sie im Abitur im Fach Politik – Wirtschaft erwartet.
B. Aufgabenstellung:
B. Aufgabenstellung:
Sekundarstufe I (Jahrgänge 8 und 9)
- Anzahl: je eine (1) schriftliche Lernkontrolle pro Halbjahr
- Dauer: in der Regel 45 Minuten, in Jg. 9 ggf. auch länger (je nach Materialumfang)
- die schriftliche Lernkontrolle bezieht sich auf einen überschaubaren Zeitraum
- prinzipiell erfolgt die Aufgabenstellung materialgebunden
- die Aufgabenstellung muss unter Verwendung der Operatoren erfolgen
- eine Berücksichtigung aller drei Anforderungsbereiche (Reproduktion, Transfer, Beurteilung) muss erfolgen
- eine Aufgabenanhäufung ist zu vermeiden
- ein angemessener Rand (1/3 bzw. 1/2 Seite) muss von den Schülern eingehalten werden.
Sekundarstufe I (Jahrgang 10)
- Anzahl: je eine (1) schriftliche Lernkontrolle pro Halbjahr
- Dauer: 90 Minuten
- die schriftliche Lernkontrolle bezieht sich auf einen überschaubaren Zeitraum
- prinzipiell erfolgt die Aufgabenstellung materialgebunden
- die Aufgabenstellung muss unter Verwendung der Operatoren erfolgen
- eine Berücksichtigung aller drei Anforderungsbereiche (Reproduktion, Transfer, Beurteilung) muss erfolgen
- eine Aufgabenanhäufung ist zu vermeiden
- ein angemessener Rand (1/3 bzw. 1/2 Seite) muss von den Schülern eingehalten werden.
Qualifikationsphase (Jahrgänge 11 – 13)
- der Aufbau der Klausuren entspricht den Anforderungen des Abiturs
- Ergänzungskurs: eine Klausur pro Halbjahr (zweistündig)
- Prüfungskurse: Jahrgang 11: drei (3) Klausuren pro Jahr
- 12.1: 2 Kl. / 12.2: 1 Kl. (unter Abiturbedingungen)
- Dauer: zwei bis sechs Stunden (90 Min. / 220 Min. / 270Min.)
- prinzipiell erfolgt die Aufgabenstellung materialgebunden
- eine Berücksichtigung aller drei Anforderungsbereiche muss erfolgen
- die Schüler kennen die Bedeutung der jeweiligen Operatoren
- eine Anhäufung verschiedener Operatoren in einer Aufgabe ist nicht zulässig
- ein angemessener Rand (1/2 Seite) ist einzuhalten
- eine Wertigkeit der jeweiligen Aufgaben ist vorzunehmen; der Schwerpunkt liegt auf dem Anforderungsbereich 2
C. Korrektur:
C. Korrektur
Jahrgänge 8 und 9
- Reine Häkchenkorrekturen sind unzulässig; es sollen wertende Qualifizierungen bei jedem wichtigen Antwortteil erfolgen
- Zu jeder Aufgabe wird ein kurzes Gutachten erstellt und am Ende der Klassenarbeit erfolgt ein zusammenfassendes Kurzgutachten
- Die grundlegende Gewichtung der Teilaufgaben muss den Schülern bekannt sein
- Eine umfassende Transparenz ist herzustellen: die Bewertung pro Aufgabe soll dabei klar ausgewiesen werden. Am Ende erfolgt eine eindeutige Zusammenfassung
- Für eine ausreichende Leistung müssen mindestens 45% der Gesamtleistung erbracht werden; der Transferbereich ist stärker zu gewichten
- Bei der Bewertung einzelner Aufgaben ist auch die sprachliche Qualität der Bearbeitung relevant
- Die Bewertung erfolgt mit der Notenbezeichnung und der dazugehörigen Notenziffer
- Die Vergabe von Zwischennoten als Endnoite ist nicht zulässig (Erlass Punkt 7)
- Bei der Rückgabe der Arbeit ist von der Fachlehrkraft die richtige Lösung der gestellten Aufgabe darzustellen oder mit der Klasse zu erarbeiten
- Die Fachlehrkraft entscheidet, ob von den Schülern eine Berichtigung anzufertigen ist
- Jahrgänge 8-10: Wenn mehr als 30% der Arbeiten mit „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet werden müssen, so wird die Arbeit nicht gewertet. Mit Zustimmung des Schulleiters darf von dieser Vorschrift abgewichen werden.
Einführungs- und Qualifikationsphase
- s. o. 1 – 9 (analog)
- Vorzüge und Mängel sind durch Randbemerkungen erkennbar
- Die Bewertungskommentare zu den Teilaufgaben und zur Gesamtbewertung ergeben sich aus den Randbemerkungen
- Punktabzüge bei sprachlichen Mängeln – s. Vorschriften zur sprachlichen Richtigkeit erfolgen ähnlich den Abiturvorschriften
- Wenn mehr als 50% der Arbeiten mit „mangelhaft" oder „ungenügend" bewertet werden müssen, so wird die Arbeit nicht gewertet (nur Qualifikationsphase). Mit Zustimmung des Schulleiters darf von dieser Vorschrift abgewichen werden
Luc (FKl Politik – Wirtschaft - Bad Zw’ahn, d. 01.10.2013)