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Die verschiedenen Gremien am GZE
- Zuletzt aktualisiert am Montag, 10. September 2018 10:35
- Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Mai 2013 11:15
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Hier finden Sie kurze Tätigkeitsbeschreibungen der verschiedenen Gremien am GZE sowie Verlinkungen auf die jeweiligen Seiten derselben, um genauere Informationen und die aktuellen Zusammensetzungen der Gremien zu erhalten.
Förderkreis:
Förderkreis für das Gymnasium Bad Zwischenahn-Edewecht e.V.:
Der Förderkreis des Gymnasiums Bad Zwischenahn-Edewecht ist als gemeinnütziger Verein für die Unterstützung der Schule für die Bereiche geschaffen worden, für die eigene Mittel bzw. Mittel des Schulträgers nicht zur Verfügung stehen. Näheres und Aktuelles erfahren Sie auf den Seiten des Förderkreises.
Gesamtkonferenz:
Gesamtkonferenz:
(Auszüge aus "Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) §§ 32- 49")
§ 34
Gesamtkonferenz
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz oder einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe gegeben ist, über
- das Schulprogramm,
- die Schulordnung,
- die Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse,
- den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
- Grundsätze für
- Leistungsbewertung und Beurteilung und
- Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
§ 36
Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen
(1) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
- mit Stimmrecht:
- die Schulleiterin oder der Schulleiter,
- die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,
- so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,
- die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,
- die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen,
- in Gesamtkonferenzen mit
- mehr als 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 18,
- 51 bis 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 14,
- 31 bis 50 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je zehn,
- 11 bis 30 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je sechs,
- bis zu 10 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je vier
Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler;
- beratend:
- die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
- je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst.
In Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulen gehören der Gesamtkonferenz doppelt so viele Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler als stimmberechtigte Mitglieder an, wie sich aus Satz 1 Nr.1 Buchst. h ergeben würde.
(2) Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.
Personalrat:
Personalrat:
(Auszüge aus "Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) in der Fassung vom 22. Januar 2007")
§ 59
Allgemeine Aufgaben des Personalrats
Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, sexuellen Identität, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder nach Maßgabe der Nummer 5 wegen ihres Geschlechts unterbleibt,
- darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Vereinbarungen nach § 81, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden,
- darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen,
- Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- darauf zu achten, dass die der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienenden Maßnahmen, insbesondere aufgrund von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, durchgeführt werden,
- die Eingliederung und berufliche Entwicklung jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender, Schwerbehinderter, nicht ständig Beschäftigter und anderer schutzbedürftiger Beschäftigter zu fördern,
- die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
- auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken,
- mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Wahrung der Interessen der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden eng zusammenzuarbeiten; er kann zu diesem Zweck Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.
Schülervertretung:
Schülervertretung:
(Auszüge aus "Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998")
§ 74
Schülerrat
(1) 1 Die Klassenvertretungen bilden den Schülerrat der Schule. 2 Dieser wählt die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 oder 2.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schülerrats wählen.
Schulelternrat:
Schulelternrat:
(Auszüge aus "Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998")
§ 90
Schulelternrat
(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. In der Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dem Schulelternrat an.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.
(3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach § 39 Abs. 1.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
Schulvorstand:
Schulvorstand:
(Auszüge aus: "Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998")
§ 38 a
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- die Beteiligung berufsbildender Schulen an Maßnahmen Dritter (§ 21 Abs. 3),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
- die Form, in der die Oberschule geführt wird (§ 10 a Abs. 2 Satz 1), und darüber, in welchen Fächern und Schuljahrgängen der Oberschule der Unterricht jahrgangsbezogen und in welchen er schulzweigspezifisch erteilt wird,
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22),
- Vorschläge der berufsbildenden Schulen an den Schulträger für Anträge auf Genehmigung schulorganisatorischer Entscheidungen sowie
- Grundsätze für
- die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
- die Durchführung von Projektwochen,
- die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
- die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4) Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
Gesamtkonferenz
- Zuletzt aktualisiert am Freitag, 19. Januar 2024 12:40
- Veröffentlicht am Sonntag, 24. Februar 2013 15:00
- Zugriffe: 14670
Die nächste Gesamtkonferenz findet am Mittwoch, den 29.05.2024, um 16.00 Uhr im Forum des GZE statt.
Sofern Sie Mitglied der Gesamtkonferenz sind und sich eingeloggt haben, finden Sie zeitnah das
Protokoll der vorherigen Gesamtkonferenz sowie die dazugehörigen Anhänge
unten zum Download bereit.
Sollten Sie das Login für den passwortgeschützten Bereich vergessen haben, wenden Sie Sich bitte an Herrn Schwinde.
Förderkreis
- Zuletzt aktualisiert am Montag, 04. März 2024 16:52
- Veröffentlicht am Montag, 25. Februar 2013 10:07
- Zugriffe: 17691
Allgemeines:
Allgemeines:
Der Förderkreis des Gymnasiums Bad Zwischenahn-Edewecht ist als gemeinnütziger Verein für die Unterstützung der Schule für die Bereiche geschaffen worden, für die eigene Mittel bzw. Mittel des Schulträgers nicht zur Verfügung stehen. | Aktuelles: |
Der Förderkreis unterstützt und ermöglicht besondere Aktivitäten und Projekte des Gymnasiums, damit die Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler am Gymnasium Bad Zwischenahn-Edewecht weiter profiliert werden kann. Der Förderkreis unterstützt vielfältige Initiativen am Gymnasium Bad Zwischenahn-Edewecht durch
|
Konkret konnten in den letzten Jahren Computer, iPads, Flex-Kameras für die Darstellung von Versuchsabläufen in Chemie und Biologie, Klettergerüste, Ruderboote, Stand-Up-Paddlings, Skiausrüstungen und E-Klaviere angeschafft werden. Zudem bezuschussten wir die individuelle Teilnahme an verschiedenen Klassen- und Kursfahrten. Als besondere Projekte wurden die Ausstattung der Schulbibliothek und das neue Ruderhaus mitfinanziert.
Durch Ihre Mitgliedschaft helfen Sie mit, diese wichtige Arbeit möglich zu machen.
Der Förderkreis verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Folglich können Mitgliederspenden in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Bei einem Regelbeitrag von 12,- EUR pro Jahr ist der Förderkreis auf einen breiten Mitgliederstamm angewiesen, um die dafür notwenigen Mittel aufbringen zu können.
Mitglied können alle werden, die sich dem Gymnasium verbunden fühlen. Ein Passwort für den internen Mitgliederbereich kann angefordert werden unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .
Kontakt:
Kontakt zum Förderkreis aufnehmen:
Förderkreis für das Gymnasium Bad Zwischenahn-Edewecht e. V.
Humboldtstr. 1
26160 Bad Zwischenahn
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tessen von Kameke (Vorsitzender) |
Ulrike Leubner (Stellvertretende Vorsitzende) |
Andre Witzel (Rechnungsführer) |
Satzung und Aufnahmeformular:
Auszug aus der Satzung:
§2
(1)Der Förderkreis stellt sich die Aufgabe, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit des Gymnasiums in Bad Zwischenahn zu unterstützen. Dabei ist es nicht beabsichtigt, in die Aufgaben des Schulträgers einzugreifen. Insbesondere will der Förderkreis
a) zusätzliche außerplanmäßige Lehr- und Lernmittel beschaffen,
b) die eigenverantwortliche Gruppentätigkeit (z. B. Arbeitsgemeinschaften der Schüler) fördern,
c) Veranstaltungen - auch kultureller Art - im Rahmen des Schulbetriebes fördern und
d) sonstige im Gemeininteresse der Schüler liegende Aufgaben fördern.
(2) Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der Erziehung und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12.1953. (...)
§4
(1)Die zur Erreichung seiner Ziele und zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel erwirbt der Förderkreis durch Beiträge, freiwillige Spenden und Zuwendungen aller Art.
(2)Jedes ordentliche Mitglied des Förderkreises verpflichtet sich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Die Höhe des Mindestbeitrages wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jährlich im Voraus festzusetzen. Der Mindestbeitrag beträgt 12,00 EUR per anno. (...)
- Die komplette Satzung des Förderkreis des Gymnasiums Bad Zwischenahn-Edewecht e. V.
- Das Aufnahmeformular für den Förderkreis des Gymnasiums Bad Zwischenahn-Edewecht e. V.
{access Förderkreis}
Mitgliederversammlung:
Einladungen und Protokolle der Mitgliederversammlung des Förderkreises:
Interner Bereich:
Interner Bereich:
Hier können zugriffsgeschützt Informationen eingestellt werden, die nur für Mitglieder des Förderkreises sichtbar sein sollen.
{/access}
Schulvorstand
- Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 06. Juni 2024 08:51
- Veröffentlicht am Sonntag, 24. Februar 2013 20:15
- Zugriffe: 15453
Das Protokoll der letzten Schulvorstandssitzung vom 12.03.2024 ist im Download-Bereich eingestellt.
Aktuelles:
Aktuelles:
- Das Protokoll der Schulvorstandssitzung vom 15.06.2021 liegt für Mitglieder des Schulvorstands im Downloadbereich einsehbar vor.
- Die Kommunikationsliste (Stand: November 2021) liegt für Mitglieder des Schulvorstands im Downloadbereich einsehbar vor.
Service zum Erlass „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an "Eigenverantwortliche Schulen"
Ab sofort finden Sie auf der Homepage des Kultusministeriums neben dem verbindenden Haupterlass „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an "Eigenverantwortlichen Schulen" auch alle 20 plus 2 angesprochenen Erlasse, die teilweise oder ganz zur eigenen Gestaltung in die Hand der Schulen gegeben wurden. Diese 20 plus 2 Erlasse haben die derzeit gültige Textform vom Januar 2008. Im Text dieses Haupterlasses sind jeweils in den Überschriften der Einzelerlasse Links zur jeweiligen Volltextversion vorhanden.
http://www.mk.niedersachsen.de/master/C44955749_N44954963_L20_D0_I579.html
Zusammensetzung:
Die Zusammensetzung des gewählten Schulvorstandes:
Elternvertreter | Schülervertreter | Lehrervertreter |
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Stand: November 2021 *= Nachrücker/in |
Stand: September 2023 (jährliche Wahl) |
Stand: Oktober 2023
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Personalrat
- Zuletzt aktualisiert am Montag, 19. September 2022 18:09
- Veröffentlicht am Montag, 25. Februar 2013 10:07
- Zugriffe: 13514
Mitglieder des Personalrats für die Amtierungsperiode Mai 2020 - Mai 2024
1. Frau Schmitz (Vorsitzende/Doppelspitze)
2. Herr Grümer (Vorsitzender/Doppelspitze)
3. Frau Finsterhölzl
4. Herr Frerichs
5. Herr Smid
Schülervertretung
- Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 28. August 2019 19:09
- Veröffentlicht am Mittwoch, 08. Mai 2013 10:59
- Zugriffe: 17174
Aktuelles:
1. Aktuelles
Wir freuen uns immer über Anregungen und haben ein offenes Ohr für die Schüler*innen.
So sind wir zu erreichen:
- im persönlichen Gespräch
- per IServ-Mail ( Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! )
- über die Briefkästen in Edewecht und Bad Zwischenahn
Aktuelles aus unserer Arbeit:
Zusammensetzung:
2. Zusammensetzung 2018/2019:
Schülersprechergremiums für das Schuljahr 2016/2017 ist abgeschlossen.
Zum Schülersprecher wurde Noah Al-Shamery mit 48,33% der abgegebenen Stimmen gewählt (Tessa Hoffmann 19,97%, Moritz Cotte 31,71%).Zur Jahrgangsstufensprecherin 10-12 wurde Gesa Berlage mit 66,67% der abgegebenen Stimmen gewählt (Tessa Hoffmann 33,33%)
Als Jahrgangsstufensprecher 5-9 in Bad Zwischenahn wurde Angelus Dreß bestätigt (78,29% Zustimmung)
Zur Jahrgangsstufensprecherin 5-9 in Edewecht wurde Theda Klostermann